Gartenordnung des Kleingärtner - Verein „Werdchen e. V.“ 

  D – 37269 Eschwege

                                                                                                       

 

Inhaltsverzeichnis                                                                                     

 

I. Allgemeine Bestimmungen                                                                                                         

 

II. Besondere Bestimmungen                                                                                                       

 

§ 1                     – Zweck und Verwaltung der Anlage                                                                                                                                                 

 

§ 2                     – Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens                                                                                                                                                         

 

§ 3                     – Tierhaltung                                                                                                                                                         

 

§ 4                     – Pflanzenschutz                                                                                                                                                         

 

§ 5                     – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege                                                                                                                                                         

 

§ 6                     – Entsorgung der Gartenparzelle                                                                                                                                                         

 

§ 7                     – Errichtung von Baulichkeiten                                                                                                                                                         

 

§ 8                     – Einfriedung - Abgrenzung - Tore                                                                                                                                                         

 

§ 9                     – Wegeunterhaltung und -benutzung                                                                                                                                                         

 

§ 10                     – Fachberatung                                                                                                                                                         

                                                                                                                                                                                      § 11              – Nutzung der Gemeinschaftsanlagen       

 

§ 12                     – Allgemeine Ordnung                                                                                                                                               

 

§ 13                     – Vereinsspezifische Regelungen                                                                                                                                                       

 

§ 14                     – Schlussbestimmungen                                                                                                                                                         

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Der Kleingarten dient den Pächtern/ Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Garten-bauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.

Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen.

Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.

 

Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes zu beachten.

 

Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u. a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.

 

 

II. Besondere Bestimmungen

 

 

§ 1 – Zweck und Verwaltung der Anlage

 

1.1 Zum Zweck des KGV Werdchen e. V. gehört die Wahrung und Verbesserung der geänderten Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.

 

1.2 Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizei-verordnungen, Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u. a.) und eingegangener Verpflichtungen.

 

1.3 Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit – in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters/ der Pächterin – der Zutritt zum Garten gestattet.

 

1.4 Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit der Stadt Eschwege abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter verbindlich.

 

 

§ 2 – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens

 

2.1 Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung.

 

2.2 Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/ von der Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.

 

2.3 Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z. B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung – ein Teil Grabenland, ein Teil für Ziersträucher/ Obstbäume und ein Teil für Laube/ Freisitz/ Rasen – ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.

 

2.4 Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

 

2.5 Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Gartenwegen.

 

2.6 Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf jeder Parzelle das Anpflanzen hochstämmiger Obstbäume nicht erlaubt.

 

2.7 Das Anpflanzen von Waldbäumen (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u. a.) sowie hochwachsende Ziersträucher ist nicht gestattet.

 

 

§ 3 – Tierhaltung

 

3.1 Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.

 

3.2 In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird.

                                           Hinterlassener Tierkot ist vom Halter sofort zu entfernen.

                                           Dies gilt auch für Besucher der Anlage.

 

 3.3                                           Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.

 

 3.4                     Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die von seinem Tier entstehen.

 

§ 4 – Pflanzenschutz

 

4.1 Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzen- Schutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.

 

4.2 Führt der Pächter/ die Pächterin in seinem/ ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn/ die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln (z. B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.

 

4.3 Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

 

§ 5 – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

 

5.1 Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/ die Pächterin seinen/ ihren abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.

 

5.2 Die Wege um den Garten sind vom Pächter/ von der Pächterin sauber und unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.

 

5.3 Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u. a.) in das Erdreich ist verboten.

 

5.4 Der Pächter/ die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z. B. Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen) sorgen.

 

5.5               Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.

 

5.1 Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte gelten:

bei einer Gartengröße bis 200 m² = 4 m²

bei einer Gartengröße bis 300 m² = 6 m²

bei einer Gartengröße über 300 m² = 8 m²

 

5.2               Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.

 

§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle

 

6.1 Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten sind nicht erlaubt. Eventuell noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten Entsorgung dürfen nur in den Vereinstoiletten entleert werden, wenn sie biologisch abbaubar sind. Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.

 

6.2 Vermeiden Sie Abfälle! Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und –bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen.

 

6.3 Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten. Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/ jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/ die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/ der Pächterin das Erforderliche veranlassen.

 

 

§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten

 

7.1                     Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins Werdchen e. V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung (HBO). Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Der Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle beträgt gemäß § 6 Abs. 5 HBO mindestens 3 m. Für Grenzabstände für Pflanzen gelten die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes.

 

7.2 Der Bau einer Gartenlaube, Maximal 24 m², bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäfts-führenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.

 

7.3 Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Überdachten Freifläche, Aborten, ortsfeste freistehende Kamine, Funkantennen, Satellitenschüsseln, sowie festinstallierte Schwimmbecken ist nicht zulässig. (Ausnahme max.- D= 1,50m x 0,40m hoch = 4,71m²!) Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.

 

7.4 Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern/ Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen. Wohnen ist nicht gestattet. Eine offene Feuerstelle (Kamin) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.

 

7.5 Trampoline dürfen nur eine maximale Größe von 3,5 m² haben. Der Abstand zum Nachbar-Garten muss mindestens 1,00 m betragen. Das

Aufstellen dieser Einheit sollte vorher mit den Nachbarn abgestimmt werden. Die Ruhezeiten müssen beachtet werden!

 

7.6 Hochbeete dürfen bis maximal 10 m² aufgestellt werden. Der Abstand zum Nachbarn muss mindestens 1,00 m betragen. Die zulässige Höhe

kann bis zu 0,80 m Höhe betragen und darf nicht überschritten werden.

 

 

§ 8 - Einfriedung – Abgrenzung – Tore

 

8.1 Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzung zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

 

8.2 Vorhandene Einfriedungen in und an den Gartenwegen / Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.

 

8.3 Gartentüren dürfen nur nach innen aufgehen.

                     

8.4 Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u. a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.

 

8.5 Das Haupttor ist grundsätzlich geschlossen zu halten, jedoch nicht abgeschlossen. Ab 22.00 Uhr sind alle Türen und Tore abzuschließen.

 

 

§ 9 - Wegeunterhaltung und – Benutzung

 

9.1 Jeder Pächter/ jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ ihren Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim Ab- und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.

 

9.2 Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet.

Das Radfahren ist in den Gartenwegen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Kinder bis zu sechs Jahren.

 

9.3 Liegen Kfz-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter/ von der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten vom Verursacher/ der Verursacherin in Rechnung stellen.

 

9.4 Für Schäden, die innerhalb des Vereinsgeländes an Kraftfahrzeugen und Motorrädern entstehen, haftet der Verein nicht.

 

 

§ 10 – Fachberatung

 

10.1 In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern/ Pächterinnen empfohlen, sich ständig weiterzubilden.

Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen.

Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Fachwart rechtzeitig bekannt gegeben.

 

10.2 Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart/ der Fachwartin im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.

 

 

§ 11 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen

 

11.1 Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -ein-richtungen (z. B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Ver-einsheim, Entsorgungsstationen, Gerätehaus und -platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 12 - Allgemeine Ordnung

 

12.1               Der Pächter/ die Pächterin, seine/ ihre Angehörigen und seine/ ihre Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.

 

12.2               Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmäher, Kettensägen, Hecken-scheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Am Samstag von 7.00 bis 15 Uhr. Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.

 

12.3 Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.

 

12.4 Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt der Pächterin / dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Pflege der Außenanlagen ist durch Gemeinschaftsdienst zu gewährleisten. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

 

12.5 Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.

 

 

§ 13 - Vereinsspezifische Regelungen

 

13.1 Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.

 

13.2 Jeder Garten ist mit der jeweiligen Garten-Nummer, an der Außentür zu kennzeichnen.

 

13.3 Wasserleitungen sind nur in PVC zu verlegen. In jedem Garten sind ein Absteller, Wasseruhr und ein Wasserhahn einzubauen. Der Einbau ist in einem Plan zu erfassen und dem Vorstand anzuzeigen.

 

13.4 Der Anstrich der Gartenhäuser, Geräteschuppen, Palisaden, Gartenzäune, usw.- sind Grundsätzlich offenporig, oder in braunen oder schwarzen, zugelassenen Holzschutzfarben, zu streichen. Andere Farben nur nach Absprache mit dem Vorstand.

 

13.5 Gartenzäune dürfen aus Holz und aus einfachen halbrunden-, dreieckigen- oder viereckigen Latten senkrecht montiert werden und

sind offenporig zu streichen. Alternativ dürfen Doppelstabmattenzäune in anthrazit mit einer Höhe von 80-100 cm verbaut werden. Die Höhe ist dem Nachbarzaun anzupassen.

 

13.6 Nadelgehölze aller Art sind nicht erlaubt.

 

 

§ 14 – Schlussbestimmungen

 

14.1 Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereins-satzung.

 

14.2               Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand gemäß Ziffer 3.3.2 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereins-mitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereins-mitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet.

 

14.3 Von den Behörden (z. B. Magistrat der Kreisstadt Eschwege) werden un-mittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächter / Pächterinnen wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.

 

14.4 Die in der Gartenordnung enthaltenen Festlegungen erfolgen in               Übereinstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, dem Kreisausschuss des Landkreises Werra-Meißner und dem Magistrat der Kreisstadt Eschwege.

 

14.5 Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder

redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen.

 

14.6 Die Mitglieder sind über Änderungen zu unterrichten.

 

14.7 Die vorstehende Gartenordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.01.2023 beschlossen.

 

14.8 Sie tritt am 28.01.2023 in Kraft.

 

14.9               Die bisherige Gartenordnung und alle Beschlüsse, die der neuen Gartenordnung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt ungültig.